Satzung

Satzungs- und 

Ordnungsvorschriften des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim

Stand: 17.12.2022

Hessen

Inhaltsverzeichnis 

SATZUNG DES LARP- & MITTELALTERVERINS HOCHHEIM

I. WESEN, AUFGABE, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, MITGLIEDSCHAFT
II. ORGANE DES VEREINS

I. WESEN, AUFGABE, MITGLIEDSCHAFT, GESCHÄFTSJAHR

§1.
(1) Der Verein führt den “Larp- und Mittelalterverein Hochheim e.V.“

(2) Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hochheim am Main.

(4) Das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§2. 

(1). Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung kultureller Veranstaltungen. Hierbei handelt es sich um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und die rollengerechte Führung durch von Spielleitern erdachte Situationen. Die Gruppen von jungen Erwachsenen sollen dabei Konfliktlösung, Kommunikation, Zusammenarbeit und Problemlösung in verschiedenen und teils ungewohnten Situationen lernen. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf Treffen, sogenannten „Game-CONs“, erfolgen.

(2) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft:

§3. Mitglied des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§4. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand des Vereins zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Annahme des Antrags. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

§5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Tod. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. 

(2) Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge. 

(3) Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

§6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderhalbjahres erklärt werden.

§7. Die Streichung kann zum Ende des Kalenderhalbjahres durch den jeweiligen Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied seit mehr als einem Jahr ohne Begründung nicht mehr an den Veranstaltungen des Vereines teilnimmt oder mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Über die Streichung wird das Mitglied in Textform informiert.

§8. (1) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, das Wesen, die Aufgabe, die Vereinsinteressen verstößt oder dem Vorstand andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(2) Wird von einem Rechtsmittel (Beschwerde oder daran anschließend eine gerichtliche Nachprüfung) Gebrauch gemacht, so ruhen ab dem vom ausschließenden Vorstand festgesetzten Zeitpunkt des Ausschlusses sämtliche Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss. 

(3) Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, alle Gegenstände, die dem Larp- und Mittelalterverein Hochheim gehören, an den Vorstand zurückzugeben. 

§9. (1) Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe vom 30 Euro pro Jahr zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist in 2 Raten pro Jahr zu entrichten. Diese sollen zu Beginn der Kalenderhalbjahre von dem Schatzmeister eingezogen werden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist 14 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Andernfalls wird das Mitglied von aktiven zum passiven Mitglied und muss 5 Euro Versäumnisgebühr zahlen um wieder aktives Mitglied zu werden.

(4) Auf einer Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlagen gelten für alle aktiven Mitglieder.

§10. (1) Es ist möglich ein Fördermitglied des Vereins zu werden. Diese Fördermitglieder zahlen ausschließlich den normalen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder besitzen weder passives noch aktives Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen. 

(2) Die Fördermitgliedschaft ist bei Vereinsveranstaltungen zu berücksichtigen. 

(3) Die Fördermitgliedschaft verhält sich organisatorisch wie eine normale Mitgliedschaft.

§11. Aus der aktiven Mitgliedschaft im Larp- und Mittelalterverein Hochheim ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins gegen Entgelt teilzunehmen, außer es liegen wichtige Gründe vor. Diese Gründe definiert der Vorstand. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit nicht zu Schaden. Falls doch kann dies den sofortigen Ausschluss bedeuten.

(3) Die Einrichtung und die Materialien des Vereins sind sorgfältig zu behandeln.

II. ORGANE DES VEREINS

§12. Organe des Vereins sind dem Rang nach: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§13. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat unter anderem folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • Beschlussfassung zu Anträgen zur Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung und Beratung von Inhaltlichen Anträgen,

(2) Die Mitgliederversammlung richtet sich nach der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim.

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim zusammen.

(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

(5) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher in schriftlicher oder elektronischer Form.

(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(7) Anträge an die Mitgliederversammlung können sowohl von aktiven Mitgliedern als auch vom Vorstand gestellt werden.

(8) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Sie sind schriftlich zu formulieren und mit einer Begründung zu versehen. 

(9) Spätere Anträge, ausschließlich Dringlichkeitsanträge, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und die Dringlichkeit zuvor festgestellt hat.

(10) Die Mitgliederversammlung kann auf Anfrage des Vorstandes Sonderumlagen beschließen.

(11) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(12) Geladen sind alle Mitglieder des Vereins, sowie vom Vorstand geladene Gäste.

§14. (1) Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(4) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Personalwahlen erfolgen durch geheime Wahl.

§15. (1) Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. dem Vereinsvorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister
  4. bis zu vier Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende eine Mitgliederversammlung und endet mit dem Schluss einer Mitgliederversammlung, die im zweiten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten Vorstandsmitgliedern.

(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge.

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf Mitglieder des Vereins verwarnen und Veranstaltungssperren verhängen. Sollte dies vermehrt vorkommen, kann dies als wichtiger Grund zum Vereinsausschluss gesehen werden.

(5) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn Vorstandsmitglieder geladen wurden, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Der Schatzmeister führt eine Kasse mit einfacher Buchhaltung, die ausschließlich zur Verwaltung des Vereinsvermögens genutzt wird. Ausschließlich der Vorstand tätigt Käufe und Verkäufe materieller oder immaterieller Art, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind. Der Vorstand kann Mitglieder ermächtigen, in seinem Namen Käufe zu tätigen.

(7) Der Vorstand führt die Mitgliederliste des Vereins.

(8) Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils einzeln berechtigt. Die genannten Vorstandsmitglieder sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt.

§16. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§17. (1) Die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Hallenbad Hochheim am Main e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders abschließend beschließt.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim e.V. am 17.12.2022