Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

der Mitgliederversammlung des Larp- und Mittelalterverein Hochheim

Stand: Dezember 2020

  • GELTUNGSBEREICH

§ 1

Die Geschäftsordnung gilt in Ergänzung der Satzungs- und Ordnungsvorschriften des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim.

  • VORBEREITUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 2 Tagesordnung

Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Er nimmt darin Anträge auf, die gestellt sind. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzen, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern oder einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit der Vorstand ihn nicht als dringlich bezeichnet.

§ 3 Einladung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Ihr sind die Tagesordnung und nach Möglichkeit die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen.

  • STELLVERTRETUNG

§ 5 Vorsitz

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende (Versammlungsleitung). Er kann die Versammlungsleitung auch anderweitig delegieren.

§ 6 Leitung

Die Versammlungsleitung kann bei Störungen zur Ordnung rufen und Redner/innen ermahnen, zur Sache zu reden. Ist ein Mitglied der Versammlung insgesamt dreimal entweder zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden, so kann die Versammlungsleitung ihm das Wort entziehen. Verletzt ein Mitglied der Versammlung oder ein Gast in grober Weise die Ordnung, so kann es durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung von der weiteren Teilnahme an der Sitzung entweder für die Dauer des anstehenden Beratungspunktes oder für eine festzusetzende Zeit ausgeschlossen werden. Entsteht im Sitzungsraum störende Unruhe, so kann die Versammlungsleitung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen.

  • ANTRÄGE

§ 7 Anträge zur Änderung der Ordnung bzw. Satzung des Vereins

Anträge zur Ordnung und Satzung des Vereins sind als ordentliche Anträge zu stellen. In Verbindung mit §13 Ziffer 8 der Satzung ergibt sich daraus eine Antragsfrist von zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beratung

Die Versammlungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Den Mitgliedern des Vorstands sowie Antragstellern ist auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Liegen keine Wortmeldungen vor, so erklärt die Versammlungsleitung die Beratung für geschlossen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände ist zulässig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist ohne Rücksicht auf die Redeliste stattzugeben, sobald die Person, die zur Zeit der Wortmeldung zur Geschäftsordnung sprach, ausgesprochen hat. Aufgrund einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache gesprochen werden. Verstößt ein/e Redner/in hiergegen, entzieht ihm/ihr die Versammlungsleitung das Wort. Wer zur Geschäftsordnung das Wort erhalten hat, kann folgende Anträge stellen:

a) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

b) Antrag auf Vertagung,

c) Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,

d) Antrag auf Schluss der Redeliste,

e) Antrag auf Beschränkung der Redezeit,

f) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,

g) Antrag auf Nichtbefassung.

Über einen Antrag zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Mitgliederversammlung für und gegen den Antrag sprechen kann. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen Reihenfolge abzustimmen.

  • ABSTIMMUNG

§ 10 Beschlussfähigkeit

Die Versammlungsleitung stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung und im Übrigen jederzeit auf Verlangen die Beschlussfähigkeit fest. Solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

§ 11 Abstimmungen

Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Vorstand, welches der weitestgehende Antrag ist. Kann kein weitestgehender Antrag festgestellt werden, werden die Anträge gegeneinander abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat dabei nur eine Stimme und kann für einen Antrag oder gegen alle Anträge stimmen. Dabei benötigt ein Antrag die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird diese von keinem der Anträge erreicht, werden die Anträge nach wiederholter Beratung erneut gegeneinander abgestimmt. In diesem Fall können die abzustimmenden Anträge nach der ersten Abstimmung bis zum Ende dieses Verfahrens nicht mehr geändert, sondern lediglich zurückgezogen werden. Bei Stimmengleichheit in der ersten oder zweiten Abstimmung nach diesem Verfahren ist kein Antrag abgelehnt. Erreicht auch in der zweiten Abstimmung kein Antrag die absolute Mehrheit, wird nacheinander einzeln über die Anträge abgestimmt. Dabei folgt die Reihenfolge der Abstimmungen absteigend der Zahl der im zweiten Wahlgang für die jeweiligen Anträge abgegebenen Stimmen. Satzungs- und Ordnungsänderungsanträge können nicht gegeneinander abgestimmt werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung ist – außer in den vorgesehenen Fällen – geheim, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung es beantragt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Ist das Ergebnis der Abstimmung nicht zweifelsfrei feststellbar, so wird die Gegenprobe gemacht. Besteht auch dann noch keine Klarheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen und auszuzählen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den/die Protokollführer/in und die Versammlungsleitung, die das Ergebnis verkündet.

  • WAHLEN

§ 12 Leitung der Wahl

Die Versammlungsleitung leitet die Wahl.

§ 13 Wahlvorschläge

Jedes aktive Mitglied des Vereins ist berechtigt Wahlvorschläge abzugeben. 

§ 14 Verlauf der Wahl

Zunächst wird das zu besetzende Amt vorgestellt. Nach dieser Vorstellung wird die Kandidatenliste eröffnet. Kommen keine weiteren Vorschläge, schließt die Wahlleitung die Kandidatenliste. Die Wahlleitung befragt alle Personen auf der Kandidatenliste einzeln nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur. Falls die Kandidatenliste daraufhin leer ist, kann die Wahlleitung sie erneut öffnen. Die Wahlleitung gibt den Kandidaten Gelegenheit sich vorzustellen. Die übrigen Mitglieder der Versammlung sind berechtigt Fragen an die Kandidaten zu richten. Gemäß § 15 ist gegebenenfalls eine Personaldebatte durchzuführen. Die Wahl ist wie in § 16 beschrieben durchzuführen. Eine Zählkommission, die aus 1-2 Personen besteht und von der Versammlung bestimmt wird, zählt die Stimmen aus, stellt das Wahlergebnis fest und verkündet es. Die Wahlleitung fragt jeden Gewählten einzeln, ob er die Wahl annimmt.

a. Nimmt er die Wahl an beginnt seine Amtszeit mit dem Ende der Versammlung.

b. Lehnt er die Wahl ab, so ist das Amt mit dem Ende der Versammlung unbesetzt.

War es nicht möglich das Amt zu besetzen, kann die Versammlung die Wahl durch Beschluss erneut auf die Tagesordnung setzen.

§ 15 Personaldebatte

Auf Verlangen eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung findet eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das heißt, dass nur die stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein dürfen. Die Personaldebatte erfolgt in Abwesenheit aller gerade zur Wahl stehenden Kandidaten. Die Wahlleitung moderiert die Personaldebatte. Darf die Wahlleitung während der Personaldebatte nicht anwesend sein, so benennt sie einen Teilnehmer der Personaldebatte als Moderation. Der Inhalt der Personaldebatte ist vertraulich und wird nicht protokolliert. Ihr Ziel ist es, die Eignung der Kandidaten für das zur Wahl stehende Amt zu besprechen. Eine zeitliche Beschränkung der Personaldebatte ist nicht zulässig. Während der Personaldebatte sind Anträge zur Geschäftsordnung auf Anträge zur Unterbrechung der Sitzung (vgl. § 9) beschränkt. Nach Abschluss der Debatte wird die Öffentlichkeit wiederhergestellt. 

§ 16 Wahlverfahren

Jede Personalwahl ist geheim durchzuführen. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Es finden maximal drei Wahlgänge statt. Wenn in einem Wahlgang ein Kandidat weniger oder gleich viele Stimmen erhält, als insgesamt Nein-Stimmen abgegeben wurden, so ist er nicht gewählt. Trifft dies auf alle Kandidaten zu, so findet kein weiterer Wahlgang statt.

Die Wahlgänge finden wie folgt statt:

a. Im ersten Wahlgang ist ein Kandidat gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (absolute Mehrheit).

b. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (absolute Mehrheit).

c. Erreicht wieder kein Kandidat die absolute Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Stimmen als jeder der anderen Kandidaten erhält (einfache Mehrheit). Erreicht niemand die einfache Mehrheit, so ist kein Kandidat gewählt.

§ 17 Stimmzettel

Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird an jedes stimmberechtigte Mitglied ein Stimmblock ausgegeben. Dieser ist für alle Wahlen gültig und enthält Stimmblätter mit der Nummerierung 1 bis 25. 
Im Protokoll wird vermerkt, welches Stimmblatt für welche Wahl genutzt wird.

  • PROTOKOLLIERUNG

§ 18 Protokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält:

a) Gegenstand und Ergebnis der Abstimmungen,

b) Beschlüsse im Wortlaut,

c) alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift angegebenen Erklärungen.

§ 19 Protokollführer/in

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Protokollführung.

§ 20 Verlesung

Auf Verlangen eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist das Protokoll jederzeit zu verlesen.

§ 21 Beanstandungen

Wird die Fassung des Protokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch die Erklärung des/der Protokollführers/in behoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Einspruch als begründet erachtet, so ist das Protokoll zu berichtigen.

§ 22 Unterzeichnung

Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 23 Übersendung

Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung binnen acht Wochen nach Beendigung der Versammlung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Versand beim Vorstand gegen die Fassung des Protokolls schriftlich Einspruch erhoben wird. Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder der Mitgliederversammlung über Einsprüche gegen das Protokoll.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24 Auslegung

Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 25 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Larp- und Mittelaltervereins Hochheim e.V. am 29.12.2020